Risikoabsicherung 15

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Wer haftet für Schäden an Dritten?

 

 

Grundsätzlich haftet bei Unfällen, bei denen Dritte verletzt werden oder fremdes Eigentum beschädigt wird, der Unfallverursacher mit seinem Privatvermögen. Eine zerrissene Schihose kann notfalls ja noch aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Dramatisch wird es allerdings bei schweren Personenschäden. Ohne Versicherungsschutz wären nur die wenigsten Wintersportler in der Lage, die geforderten Entschädigungen zu bezahlen. In der Regel enthält die Haushaltsversicherung die Privat- und Sporthaftpflichtversicherung, die auch die Folgen von Schiunfällen deckt.

 

Aber Vorsicht! Grobe Fahrlässigkeit kann Sie auch auf der Piste Ihren Versicherungsschutz kosten! Wer nach zwei, drei „Jagatees“ auf der Piste verunglückt, kann unter Umständen seinen Versicherungsschutz verlieren. Denn Unfallversicherer können die Schadenszahlungen für dauerhafte Gesundheitsschäden verweigern, wenn Alkohol zum Unfall geführt hat.

 

Übrigens muss jeder Unfallverursacher damit rechnen, dass im Fall eines gerichtlichen Nachspiels geprüft wird, ob er sich an die Pistenregeln der FIS gehalten hat. Die FIS-Regeln gelten in der Rechtssprechung als anerkannte Norm, anhand derer das Verhalten der Unfallbeteiligten überprüft wird. Eine Rechtsschutzversicherung deckt die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung, egal ob Sie einen Unfall verschuldet haben oder als Unfallopfer Ihre Forderungen vor Gericht durchsetzen müssen.