Allgemeines Zivilrecht

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Dr. Thomas SCHLOSSER

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen,
eingetragener Treuhänder
 Bürgergasse 20 - 8330 Feldbach
Tel. 03152/6 77 88
 
     

Haftung der Bank für Diebstahl in ihren Geschäftsräumlichkeiten

Ein 82-jähriger hatte im Jahr 2002 in einer Filiale der beklagten Bank ein Sparbuch aufgelöst und sich das Guthaben von rund € 15.000,00 am Kassenschalter auszahlen lassen. Beim Wegtreten aus der Schlange wurde ihm das Geldkuvert, welches er provisorisch in die linke Rockaußentasche gesteckt hatte, gestohlen. Der OGH (3 Ob 252/07s) sah neben einem Mitverschulden des Kunden die vorvertraglichen Schutzpflichten der Bank verletzt, da diese einen Bankkunden, der am Kassenschalter die Auszahlung eines hohen Geldbetrags verlangt, Aufklärung und das Anbot von weniger risikoträchtigen Auszahlungsmöglichkeiten wie etwa eine Überweisung des Geldbetrags oder die Barauszahlung in einem uneinsehbaren Geschäftsraum schulde. Die Nachlässigkeit des Kunden sein nicht so gravierend, um von einem mehr als 50%igen Mitverschulden auszugehen.  

 
Haftung der Betreiber von Parkgaragen

Ein Fahrzeughalter stellte sein Auto in einer Parkgarage am Flughafen ab, wo es einem Brandanschlag eines Unbekannten zum Opfer fiel. Der Fahrzeughalter klagte den Schaden am Fahrzeug beim Garagenunternehmer ein, doch er hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des OGH (08.08.2007; 9Ob42/07b) sei eine Garage kein „Aufbewahrungsraum“, für welchen eine strengere Haftung gelten würde. Es seien zwar Sicherheitsvorkehrungen vom Betreiber zu treffen, doch Mängel an solchen habe das Opfer nicht aufzeigen können. Auch seien Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, mit dem Konsumentenschutzgesetz vereinbar und daher zulässig. Laut seinen AGB haftete der Betreiber nur für „abhanden gekommene“ Fahrzeuge. Doch dies half dem Opfer nichts, denn sein abgebranntes Fahrzeug stand ja noch da.

 
Haftung für Schneeräumung – eine Stiege kann auch eine „Straße“ sein.

Nach der StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr bei Schnee- und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Wie ist nun die Rechtslage, wenn jemand auf einer Stiege stürzt, die im Ortsgebiet liegt, also nicht zu einem Hauseingang führt? Nach Meinung des OGH (18.10.2007; 2Ob194/07d) haftet der Eigentümer jener Liegenschaft, die rund einen halben Meter westlich des Unfallorts, also hier dem Unfallort am nächsten, lag. Denn auch eine ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche falle laut OGH unter die Legaldefinition der Straße im Sinn StVO.

Vorrang der Verbesserung im Gewährleistungsrecht

(OGH 3.11.2005, 6 Ob 85/05 a)

 
Angemessene Frist für die Verbesserung von Mängeln

Lieferung und der Einbau einer Küche war strittig. Die Küche hatte Mängel, die mit Setzung einer Frist von 14 Tagen gerügt wurden. Objektiv waren diese Mängel in der gesetzten Frist nicht zu beheben. Der Werkbesteller bot mehrere Sanierungsvorschläge an, welche der Besteller ablehnte. Daraufhin klagte der Werkunternehmer den offenen Werklohn ein. 

Der OGH führte aus, dass dem Werkunternehmer eine Chance zur Behebung von Mängeln eingeräumt werden muss. Welche Frist für die Behebung als angemessen gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen. 

Der Werkbesteller hatte sohin den Werklohn zu begleichen, obwohl die Küche mangelhaft war.

 
Baubewilligung  für Aufstellschwimmbäder?

(VwGH 30.5.2006, 2004/06/0210)  

Der Antragsteller errichtete ein frei aufgestelltes Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m. 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass es sich bei einem derartigen Schwimmbad um eine bauliche  Anlage handelt und das Aufstellen bautechnische Kenntnisse der Statik und auch der Fundamentierung erfordert.

Damit werden allgemeine bautechnische Erfordernisse der mechanischen  Festigkeit, der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit wesentlich berührt. Eine Baubewilligung ist erforderlich.