Arbeitsrecht

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 Dr. Thomas SCHLOSSER

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen,
eingetragener Treuhänder
 Bürgergasse 20 - 8330 Feldbach
Tel. 03152/6 77 88
     
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Mit 1.1.2008 ist das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft getreten. Die Änderung verfolgt auch das Ziel, dass Überstunden – soweit möglich – vermieden werden können. In der Praxis ist wichtig, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat. Zu beachten ist dabei, dass diese Aufzeichnungspflicht auch für kleine Betriebe gilt, konkret sogar für solche, die nur einen Mitarbeiter haben. Das Arbeitsinspektorat prüft die Einhaltung dieser neuen Verpflichtung des Arbeitgebers. Fehlen Arbeitszeitaufzeichnungen, hat dies nunmehr die Strafbarkeit des Unternehmers erhöht.

 
Ärztliche Anweisungen während des Krankenstandes

Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, hat sich an die Anordnungen des Arztes zu halten. Verstößt er schwerwiegend gegen diese Anordnungen und beeinflusst dadurch seinen Krankheitsverlauf negativ, sodass sich der Heilungsverlauf z.B. verzögert, kann er wirksam entlassen werden (OGH 8 ObA 101/06w). Zu beachten ist dabei, wie generell bei jeder Entlassung, dass diese unverzüglich ausgesprochen wird.

 
Pflichtwidrige Unterlassung der Dienstleistung

Die beharrliche Weigerung den Dienst zu verrichten oder die Unterlassung einer Dienstleistung über einen erheblichen Zeitraum kann eine Entlassung des Dienstnehmers rechtfertigen. Die beharrliche Weigerung setzt eine vorausgegangene Verwarnung durch den Arbeitgeber voraus.

Für die Beurteilung, ob der Zeitraum der Unterlassung der Dienstleistung erheblich ist, stellt der Oberste Gerichtshof in einer neuen Entscheidung (9 ObA 126/06d) nicht nur auf die absolute Dauer des Arbeitsversäumnisses, sondern auch auf die Bedeutung der Arbeitsleistung gerade während der Zeit des Versäumnisses ab.