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Dr. Thomas SCHLOSSER
Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen,
eingetragener Treuhänder
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| Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung | ||
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In Zusammenhang mit einem Streit über die Obsorge trug es sich zu, dass ein Vater seinen Sohn nach der Ausübung seines Besuchsrechts nicht zur Mutter zurückbrachte. Der Erstrichter hat mit Beschluss ausgesprochen, dass das Kind der Mutter zurückzubringen sei. Der Vollzug des Beschlusses, dem vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukam, sollte durch den Gerichtsvollzieher unter Anwendung schonender Mittel erfolgen. Der vom Vater erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht zurückgewiesen. Vorerst ist zu bemerken, dass gegen die Zuerkennung vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist. Als Ausgleich ist die getroffene Anordnung jederzeit abänderlich. Der OGH (3Ob177/07m) griff die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revision nicht auf, weil die Verneinung einer akuten Gefährdung des Kindes durch das Rekursgericht im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen aufwerfe. |
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| Namensrecht der Kinder nach Scheidung | ||
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Die Mutter zweier Kinder hat nach der Scheidung vom Vater der Kinder wieder ihren Mädchennamen angenommen. Die beiden Kinder (9- und 7-jährig) wünschten, vertreten durch die Mutter, die Namensänderung auf eben diesen Mädchennamen, zumal sie die überwiegende Zeit mit ihrer Mutter verbrächten. Der Vater begründete seine Weigerung damit, dass die Namensänderung einen Loyalitätskonflikt auslöse und die Kinder von der Mutter unter Druck gesetzt würden. Der OGH (2Ob195/07a) kam zu dem Ergebnis, dass die Ersetzung der Zustimmung des Vaters in einer „wichtigen Angelegenheit“ wie dieser an sich möglich sei. Weiters sei eine Abwägung vorzunehmen: Auf der einen Seite stehe die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens der Kinder mit dem der neuen Familie. Auf der anderen Seite die Bedenken des Vaters bezüglich der Entfremdung der Kinder ihm gegenüber. Hierzu müsse das Erstgericht den Willen der Kinder erforschen und sie ohne Beisein der Eltern befragen. |
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| Wie rasch nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen ist der Aufteilungsantrag einzubringen? | ||
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Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach der Scheidung anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs dieser Frist nur dann, wenn der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Jüngst hat der OGH ausgesprochen (13.09.2007; 6Ob209/07i), dass diese Frist bei einer Untätigkeit von etwa einem Monat nicht überschritten ist. |
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| Rückforderung des Kinderbetreuungsgeld-Zuschusses verfassungskonform? | ||
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Allein erziehende Mütter können bei schwachen Einkommensverhältnissen (max. € 5.200,--/Jahr) zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen Zuschuss iHv € 6,06/Tag beantragen. Dies wird seitens des BMGFJ großzügig als „Kredit“ umschrieben. Es werden jedoch nicht die Mütter zur Rückzahlung verpflichtet, sondern die unehelichen Väter, wobei belanglos ist, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt geleistet wird, da dies seitens der Mutter bei Antragstellung nicht einmal angegeben werden muss. Väter haben daher u.U. mit erheblichen Rückforderungsansprüchen zu rechnen (bis ca. € 5.230,--) und sollte hier mit einer VwGH-Beschwerde bzw. Gang zum VfGH begegnet werden. |
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| Unverhofft kommt oft – die Scheinvaterschaft und ihre Folgen | ||
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Wenn sich, wie in der Praxis leider nicht selten, nach Jahren herausstellt, dass das ehelich geglaubte Kind vielmehr durch einen Seitensprung gezeugt wurde, ist der bislang Unterhalt leistende Scheinvater zu raschem Handeln aufgerufen: nach Rspr. des OGH (OGH 19.6.2006, 8 Ob 6806t) können unterhaltsbezogene Rückforderungsansprüche – analog zum Kindesunterhalt – nur rückwirkend für die innerhalb der letzten drei Jahre geleisteten Zahlungen gegenüber dem wahren Vater geltend gemacht werden. Das bedeutet bei € 300,-- an Unterhalt/Monat, dass die Geltendmachung der über drei Jahre zurückliegend entrichteten Beträge jedenfalls verjährt ist und mit Verstreichen jedes weiteren Monats weitere € 300,-- verjähren. |
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| Naturalrecht | ||
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Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. Die Anrechnung könnte allerdings ausgeschlossen sein, wenn der Geldunterhaltspflichtige für die Zurverfügungstellung des Wohnraums eine Gegenleistung erhält oder erhalten hat. Das Ausmaß der Anrechnung ist eine Frage des Einzelfalls (OGH vom 28.9.2006, 4 Ob 142/06w). |
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