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Dr. Thomas SCHLOSSER
Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen,
eingetragener Treuhänder
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| Eine neue OGH-Entscheidung zur Ausmalpflicht des Mieters | ||
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In einem Mietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit, die neu ausgemalt und mit versiegelten Parkettböden übergeben worden war, hat sich der Mieter verpflichtet, das Objekt „im demselben Zustand“ zurückzugeben, wie es sich bei Übergabe befunden hat. Nach drei Jahren stellte der Mieter die Räumlichkeiten zurück, veranlasste jedoch weder das Ausmalen noch die Bodenversieglung. Laut OGH (09.10.2007; 10Ob79/07a) hat der Mieter dem Vermieter jedoch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu ersetzen, weil nach seiner Meinung in diesem Fall die Ausmal- und Versiegelungspflicht des Mieters weder gesetz- noch sittenwidrig und somit wirksam vereinbart worden sei. |
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| Achten Sie auf die Formulierung! | ||
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Unverständlichen Formulierungen droht Unwirksamkeit. Dies gilt etwa für folgende Erklärung, die ein Mieter gegenüber seinem als Unternehmer tätigen Vermieten abzugeben hatte: „Der Mieter kennt den Mietgegenstand durch eigene Besichtigung und aufgrund von Plänen und Beschreibungen. Daher können aus diesem Titel gegenüber dem Vermieter keine wie immer gearteten Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.“ Laut OGH ist diese Bestimmung unverständlich abgefasst, weil die Auswirkungen der Klausel für den Konsumenten unklar bleiben. |
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| Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln | ||
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Bereits aus den Medien bekannt ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit diverser Bestimmungen, die regelmäßig bei Mietverträgen verwendet werden. So darf zum Beispiel ein Vermieter einen Mieter nicht dazu verpflichten, sämtliche am Mietgegenstand notwendig werdenden Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Nach Meinung des Höchstgerichtes ist nämlich die Erhaltungspflicht des Vermieters Ausdruck seiner bestandrechtlichen Gewährleistungspflicht und einem Konsumenten gegenüber nicht generell ausschließbar. |
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