![]() |
Dr. Thomas SCHLOSSER
Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen,
eingetragener Treuhänder
|
|
| Fall der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 01.08.2008 | ||
|
Mit Wirkung 01.08.2008 entfällt die Erbschafts- und Schenkungssteuer durch das neue Schenkungsmeldegesetz. Das bedeutet, dass Erbschafts- oder Schenkungssteuer nur mehr dann zu entrichten sind, wenn der Erblasser vor dem 01.08.2008 verstorben ist bzw die Übergabe der Schenkung vor dem 01.08.2008 erfolgt ist. Neu ist ab 01.08.2008 auch, dass bestimmte Schenkungen beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach der Bundesabgabenordnung gemeldet werden müssen, ansonsten eine Geldstrafe von bis zu 10% des Wertes verhängt werden kann. Von dieser Anzeigepflicht befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen (der Angehörigenbegriff ist sehr weit gefasst und umfasst auch Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin, Stiefonkel, Schwiegerkinder, Schwager …) bis zu einem Wert von € 50.000, zwischen anderen Personen bis € 15.000,00, sowie Erbschaften und Schenkungen von Grundstücken. Bei Grundstücken besteht allerdings eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbssteuergesetz, da geschenkte oder vererbte Grundstücke nunmehr der Grunderwerbssteuer unterliegen. Diese beträgt 2 (nahe Verwandte) bzw 3,5% des dreifachen Einheitswertes, wobei auch hier Befreiungen möglich sind, etwa bei Grundstücksschenkungen zwischen Ehegatten. Auch Ermäßigungen beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind möglich. |
||



